Klubobmann Ing. Norbert Hofer hat heute an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt eine Sachverhaltsdarstellung gegen Landeshauptmann Mag. Hans Peter Doskozil abgeschickt. Gegenstand sind der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB), die Verletzung der behördlichen Anzeige- und Verständigungspflicht (§ 78 StPO) sowie – prüfweise – Nötigung (§ 105 StGB) im Kontext der Aufsicht über die gemeinnützige Bauvereinigung „Neue Eisenstädter“ (NEbau) und eines damit verbundenen Übernahmeversuchs.
Hofer begründet die Anzeige mit einer Kette an Vorgängen, die einer unabhängigen strafrechtlichen Prüfung bedürfen: Bereits seit 6. Jänner 2025 waren – nach öffentlicher Ankündigung des Landeshauptmanns bei einer Wahlveranstaltung in Oberwart – Missstände im Bereich der GBV bekannt; dennoch setzte die zuständige Aufsicht über Monate keine konsequenten behördlichen Schritte. Besonders befremdlich: Nach einer externen Sonderprüfung stellt sich heraus, dass wesentliche Vertragsbestände – etwa Versicherungsverträge – gar nicht geprüft wurden; nun soll eine weitere Sonderprüfung folgen.
Norbert Hofer: „Wer Kontrolle hat, trägt Verantwortung. Wenn früh Erkenntnisse über Unregelmäßigkeiten vorliegen, müssen unverzüglich die vorgesehenen Aufsichts- und Verständigungspflichten erfüllt werden. Stattdessen entstand eine Abfolge von Ankündigungen und Sonderprüfungen. Das ist den Mieterinnen und Mietern nicht zumutbar.“
Die Anzeige legt dar, dass spätestens ab Jänner 2025 ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht bestanden haben könnte, der eine sofortige Anzeige an die Staatsanwaltschaft geboten hätte (§ 78 StPO).
Zusätzlich regt die Anzeige die Prüfung eines möglichen Übernahmeversuchs der NEbau in zeitlicher Nähe zu den Ankündigungen an. Zu klären ist, ob aufsichtsrechtliche Stellung oder Informationsvorsprünge zur Druckausübung auf Organe oder Eigentümer verwendet wurden und dadurch Entscheidungen beeinflusst wurden. Diese Frage richtet sich ausdrücklich auf die Sachverhaltsermittlung durch die Justiz; sie steht prüfweise im Raum.